Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer
Die Städte sind dazu angehalten in ihren Städten Barrierefreiheit zu schaffen. Dabei gibt es inzwischen sehr viele in baulichen Einrichtungen bereits fest installierte Rollstuhlrampen. Diese bestehen zum großen Teil aus Lochblech. Diese baulich fest installierten Vorrichtungen orientieren sich dabei an den Maßen für handbetriebene und elektrisch betriebene Rollstühle. Diese sind natürlich auch an bestimmte Normen gebunden. Dabei schreiben die gesetzlichen DIN-Normen auch die maximale Steigung der Rollstuhlrampe vor, und zwar darf diese höchstens 6 Prozent betragen. Das heißt für die Überwindung von zwei Treppenstufen in der Höhe von 36 cm ist eine 6 m lange Rampe nötig. Es handelt sich bei Rollstuhlrampen um ein technisches Hilfsmittel, das unter die Befriedigung des Grundbedürfnisses des Betretens und Verlassens der eigenen Wohnung mit Rollstühlen fällt, worauf die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen und der Pflegeversicherung Anspruch haben.
Sachleistung der GKV
Es handelt sich aus dem Grund um eine Leistung, bzw. eine Sachleistung, die die GKV zu erbringen hat. Das heißt die Kosten für eine Rollstuhlrampe muss der Behinderte nicht aus eigener Tasche bezahlen. Wie letztlich diese Sachleistung aussieht, hängt davon ab, welche Art von Rollstuhlrampe sich am Gebäude befestigen lässt. Wichtig ist nur, dass die technische Sicherheit der Rollstuhlrampe und auch die Belastungsfähigkeit (diese besteht aus Patient, Rollstuhl bzw. Elektrorollstuhl und einer Begleitperson) gewährleistet sind.
Die GKV-Versicherten erhalten meist derartige Mobilitätshilfen aus den Lagerbeständen der Hilfsmittelpools der Krankenkassen. Grundlage dafür ist die ärztliche Verordnung und ein Kostenvoranschlag durch die Sanitätshäuser. Diese sind Vertragspartner der Krankenkassen und liefern diese Sachleistung.